Korruption, Freunderlwirtschaft, Wahlbetrug – Faktoren, die man mit dem russischen Wahl-Sieg von „Wladimir, dem Starken“ in Verbindung bringt. Die aber leider auch im schwarzen Bundesland Niederösterreich ihre volle Entfaltung finden. Die ersten Anzeichen für „Wahltricksereien“ zeigen sich schon in Waidhofen/Ybbs, wo am 25. März eine Gemeinderatswahl stattfindet und man dort plötzlich feststellt, dass von ganz Niederösterreich ÖVP-nahe Funktionäre, Familienmitglieder und Parteigetreue angekarrt werden und einen Meldezettel in der Statutarstadt ausfüllen.
Eine derartige Vorgangsweise ist österreichweit nur in Burgenland und eben in Niederösterreich möglich. In den anderen Bundesländern wie beispielsweise in Wien darf bei einer Gemeinderatswahl nur derjenige eine Stimme abgeben, der dort seinen Hauptwohnsitz hat. SPÖ-Nationalratsabgeordneter Sacher bringt es in einer Profil-Story auf den Punkt: „In Wien, wo ich eine kleine Wohnung besitze, darf ich nicht wählen. In Niederösterreich könnte ich mir (bei einer Landtagswahl) 5 Meldeadressen zulegen und fünfmal meine Stimme abgeben.“ Anknüpfungspunkt ist hier nämlich nicht der Hauptwohnsitz eines Wahlberechtigten, sondern der ordentliche Wohnsitz.
Und so wurde mit dieser Regelung über die „Landesbürgerschaft“ bereits bei der letzten Landtagswahl schwarzer Schindluder deluxe begangen. So wurden beispielsweise in der Gemeinde Paudorf 20 polnische Erntehelfer angemeldet, um für die ÖVP ihr Kreuzerl zu machen. Im Bürohaus der Wirtschaftskammer Niederösterreich wurden 23 Zweitwohnsitzer gemeldet, obwohl es dort im Gebäude gar keine Wohnungen gab. In der Sommerresidenz eines Rossatzer Bankdirektors waren während der Wahl 10 Leute gemeldet, 8 davon schickten ihre Stimme per Post.
Um diese Auswüchse bei der Gemeinderatswahl in Krems zu verhindern, sollten vor allem die Oppositionsparteien die rechtlichen Regelungen genau prüfen. So kann ein niederösterreichischer Landesbürger zwar durchaus mehrere ordentliche Wohnsitze haben, die grundsätzlich als jene Orte gelten, an denen jemand den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung begründet. Auf die Dauer des Aufenthaltes an diesem Wohnsitz allein kommt es nicht an, eine wiederkehrende Bewohnung muss aber vorliegen.
Auf keinen Fall liegt ein ordentlicher Wohnsitz vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt oder das Wohnen Kur-, Urlaubs-, vorübergehenden Berufs-, Lern- oder Studienzwecken dient. Man spricht dann von „Aufenthalt“ – in solchen Fällen kann jeder Staatsbürger (und natürlich auch jede Partei) Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben und die Streichung einer dort gesetzlich unzulässig aufgenommenen Person verlangen. Und das nur innerhalb von 10 Tagen ab Beginn der Auflagefrist dieses Verzeichnissses. Dann nimmt das Verfahren seinen Lauf: Entscheidung durch Gemeindewahlbehörde, eventuell Berufung und Entscheidung durch die Bezirkswahlbehörde.
In der (noch) schwarz regierten Statutarstadt Krems sollten vor allem die Herausforderer genau die Wählerverzeichnisse durchforsten und Personen mit „verdächtigem“ Zweitwohnsitz entfernen lassen. Es könnte ansonsten das Wahlresultat so verfälscht werden, dass am Schluss die falschen Mehrheiten die schmucke Donau-, Tourismus- und Bildungsmetropole Krems dominieren...
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tsSLAueP (Montag, 22 August 2022)
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