Im Dezember beschlossen, seit Jänner 2016 gültig: Neue Regelungen im Arbeitsrecht.

Lange hatten die Arbeitgeber keine Zeit, sich auf die neuen Regelungen im Arbeitsrecht einzustellen. Beschlossen wurde diese erst im Rahmen der Nationalratssitzungen im Dezember, gültig sind sie bereits ab 1. Jänner.

 

Geändert wurden zahlenmäßige Details bei den Konkurrenzklauseln, die es Arbeitnehmern nicht erlauben, bis zu einem Jahr ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Branche des Arbeitgebers zu arbeiten. Hier wurde die Entgeltgrenze auf das 20fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage angehoben. Diese beträgt heuer 3240 Euro brutto pro Monat. Die Konventionalstrafe, die bei Verstoß gegen die Konkurrenzklausel verhängt werden darf, wird künftig mit höchstens 6 Nettomonatsentgelten (ohne Sonderzahlungen) begrenzt.

 

Reduziert von 5 auf 4 Jahren wurde im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz die Frist für den Ausbildungskostenrückersatz. Der Rückerstattungsbetrag muss künftig zwingend nach Monaten aliquotiert werden, gerechnet ab dem Ende der erfolgreich absolvierten Ausbildung. Eine Rückersatzpflicht muss schriftlich vereinbart werden, außerdem muss sich durch die Ausbildung der Wert des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt erhöhen.

 

Bei Pauschalentgeltvereinbarungen, sogenanten "All-In-Verträgen", muss das Grundgehalt im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel betragsmäßig angeführt werden, ansonsten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das zumeist höhere Ist-Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen. 

 

Eine Ausweitung der Höchstarbeitszeiten wurde vom Nationalrat im Zusammenhang mit Reisezeiten beschlossen. Bei Jugendlichen darf die Tagesarbeitszeit ab sofort 10 Stunden betragen, während der Reisebewegung darf allerdings keine Arbeitsleistung erbracht werden. Bei normalen Arbeitnehmern darf die tägliche Arbeitszeit durch die Reisebewegung auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Die hier aktive Reisezeit ist als Arbeitsleistung zu betrachten.

 

Eventuelle Jobvorteile könnten sich ab sofort für Teilzeitbeschäftigte ergeben. Laut der Arbeitszeitgesetz-Novelle hat der Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über im Betrieb freiwerdende Arbeitsplätze mit höherem Arbeitszeitausmaß zu informieren. Ob es durch diese Maßnahme beispielsweise zu einer höheren Vollzeitbeschäftigungsquote von Frauen kommen wird, wird man sehen.

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Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2015
BGBLA_2015_I_152 - Arbeitsrechtsänderung
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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 11:38)

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