U 6-„Drogen-Line“ Anlass für Änderung des Suchtmittelgesetzes !

In Wien oder besser gesagt in einer Großstadt nichts Neues. Es existiert wieder einmal ein Drogen-Hot-Spot, die Linie U 6 zwischen Margaretengürtel und Josefstädter Straße. Und sogar die linksliberale Zeitung „Falter“ publiziert auf ihrem Cover eine schicke Subway-Line. Großteils Afrikaner, darunter auch viele Asylwerber, haben sich dort angesiedelt und verkaufen dort zumeist Marihuana an Sucht- und Gelegenheitskonsumenten. Die Stadt Wien reagiert mit privaten Sicherheitsdiensten, die Polizei mit verstärkten Patrouillen und Hundestaffeln. Soweit so gut. Dass hier aber auch das Parlament mit einem bundesweiten Gesetzesentwurf auf ein kommunales Problem reagiert, erscheint sehr fragwürdig. Anlassgesetzgebung nennen das die Experten vom Wiener Juridicum, die man eigentlich bei der Erlassung genereller Normen vermeiden sollte.

 

Einführen will man den neuen Tatbestand „Drogenhandel im öffentlichen Raum“, und zwar nicht im allgemeinen Strafgesetzbuch, sondern im Suchtmittelgesetz als § 27/2 a. Die Strafdrohung von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht dann wieder die Verhängung von Untersuchungshaft, die durch eine Entschärfung der „Gewerbsmäßigkeitsbestimmungen“ schwieriger geworden ist. 

 

Das Drogenproblem in Großstädten, das solange besteht, als es Großstädte gibt, wird man dadurch nicht entschärfen, die dealenden Afrikaner werden weiterhin in unserem Land bleiben, weil die Rückführungsgesetze einfach zu lasch sind, und die Anwendbarkeit dieses neuen Paragraphen wird ziemlich rudimentär ausfallen. Außer man subsumiert unter dem Begriff „Drogen“ den auch am Land grassierenden Alkohol. Auszuschließen ist in Österreich gar nichts mehr.

 

„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.“

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Kommentare: 1
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    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 11:41)

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