Fallen beim Kinderbetreuungsgeld: Filialleiterin wird zur Mindestsicherungsbezieherin.

Seit einem Monat ist das neue Kinderbetreuungsgeldgesetz in Kraft, und die Härtefälle aufgrund diffiziler Regelungen häufen sich. Die ORF-Sendung „Heute Konkret“ berichtete über eine erfolgreiche Filialleiterin, die nach der Geburt ihres Kindes zur Mindestsicherungsbezieherin wurde.

 

Die junge Mutter stellte einen Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, das ihr allerdings aufgrund einer Krankheit (!) verwehrt wurde. Voraussetzung für den Bezug ist die tatsächliche Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt. In dieser Zeit war die Frau allerdings 4 Monate krank und bezog Krankengeld, davon 4 Wochen von der Krankenkasse. 2 Wochen wären aufgrund des Gesetzes nur erlaubt gewesen. Die Frau bekam daher – trotz bestehender Erwerbstätigkeit . einen negativen Bescheid. Sie musste notgedrungen auf eine Pauschalvariante umsteigen und als Alleinerzieherin sogar die Mindestsicherung beantragen, um finanziell über die Runden zu kommen.

 

Es ist nicht die einzige Falle, die durch das von ÖVP-Familienministerin Karmasin zu verantwortende Gesetzesdickicht droht. Die 6-Monate-Frist kann auch durch andere Faktoren unterbrochen werden, so beispielsweise durch eine befristete Tätigkeit oder durch Insolvenz des Arbeitgebers. Echte Zahlen- und Terminspielereien, die über tausende Euro entscheiden, ergeben sich dann, wenn eine Frau nach der Geburt eines Kindes ein zweites erwartet. 

 

Die äußerst mangelhafte KBG-Novelle, die keine Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes vorsieht und für Alleinerzieher sogar die Bezugsfristen gekürzt hat, weist auch gefährliche Schwachstellen im Verfahren auf. So haben die Eltern eines Kindes binnen 14 Tagen ab Antragstellung, die Möglichkeit, die KBG-Variante zu ändern. Passiert aber unabsichtlich ein Fehler im Antrag, dann ist eine Änderung meist ausgeschlossen. Denn die zuständigen Krankenkassen brauchen zumeist mehr als 14 Tage, um den Bescheid auszustellen. Wird dann der Fehler bemerkt, ist die Frist abgelaufen, und eine Berufungsmöglichkeit besteht nicht.

 

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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 12:47)

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