CETA- und Frauenrechtsaufmärsche, der Hanfwandertag oder die Regenbogenparade als Zeichen gegen die Diskriminierung Homosexueller. Alles "Demonstrationen" mit unterschiedlichen Zielen und Motiven. Rein rechtlich aber haben sie eines gemeinsam: Sie fallen unter das sogenannte Versammlungsgesetz, das kürzlich im Nationalrat - nicht ganz unstrittig - novelliert wurde.
Die Versammlungsfreiheit zählt in Österreich seit 1867 zu den Staatsgrundrechten und ist auch durch die europäische Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlich geschützt. Insofern werden vorgenommene bzw. geplante Einschränkungen immer besonders unter die Lupe genommen. Die aktuelle Novelle kann man einerseits als Anlassgesetzgebung, andererseits als (vermeintliche) Erleichterung der Polizeiarbeit sehen.
So hat die Behörde jetzt die Möglichkeit, einen Schutzbereich zwischen 50 und 150 m rund um die Versammlung festzulegen. Dies, um unmittelbare Zusammenstöße wie zuletzt zwischen links- und rechtsextremen Gruppierungen in Wien zu verhindern. Versammlungen müssen weiters künftig 48 Stunden (statt wie bisher 24) vor der Abhaltung angemeldet werden. Dies hat allerdings keinen Einfluss auf sogenannte Spontanversammlungen (und soll es auch nicht haben). Demonstrationen bedürfen zu ihrer Legitimation keiner behördlichen Anmeldung oder Bewilligung. Die Nichtvornahme einer Anzeige zieht "nur" eine Verwaltungsübertretung nach sich.
Untersagt werden kann eine Versammlung, wenn sie gegen die Strafgesetze verstößt (z.B. bei Wiederbetätigung, Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen) bzw. wenn sie die öffentliche Sicherheit gefährdet. Durch die Novelle kommt jetzt - "dank" der grenzüberschreitenden Wahlkämpfe Erdogans - ein weiterer Tatbestand hinzu: So kann die Bundesregierung gemäß § 6/2 eine Versammlung untersagen, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und gegen unsere Rechtsgrundsätze verstößt. Der Anwendungsbereich ist gering, der Populismusgrad dagegen umso höher.
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tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 12:55)
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