Staatliche Unterhaltsvorschüsse wurden zu dem Zweck eingeführt, dass ein Kind auch dann finanziell versorgt wird, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Voraussetzungen für den Anspruch des minderjährigen Kindes sind ein vollstreckbarer Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht der Höhe des gerichtlich festgesetzten Unterhaltsanspruchs. Es existiert zwar kein Mindest-, aber ein Höchstbetrag, der seit 2017 581,60 Euro beträgt. Alternativ werden Fixbeträge von 204 Euro für Kinder von 0-6, 291 Euro für 6 bis 14jährige und 379 Euro für 14 bis 18jährige gewährt.
Waren es im Jahr 2015 noch 113 Millionen Euro für 46.019 Kinder, so wurden 2016 laut einer Anfragebeantwortung des Justizministers an die FPÖ-Abgeordnete Edith Mühlberghuber bereits 134 Millionen Euro an 49.889 Kinder überwiesen. 118 Millionen Euro gingen davon an 43.189 Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
Die Rückzahlungsquote lag 2016 bei 60,6 %, insgesamt 81,7 Millionen Euro wurden an den Staat zurückgezahlt.
Keine statistischen Zahlen existieren im Justizministerium über (inländische) Unterhaltsklagen minder- bzw. volljähriger Kinder gegen ihre Eltern. Gemäß Auslandsunterhaltsgesetz wurden 3738 Unterhaltsansprüche gegen Unterhaltsverpflichtete im Ausland geltend gemacht, davon über 44 % in Deutschland.
Nicht unbeträchtlich ist die Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB. Insgesamt 1885 Verfahren wurden 2016 eingeleitet, in 902 Fällen kam es zu Verurteilungen.
Im Regierungsprogramm von 2013 wurde eine Reform des Unterhaltsrechts vereinbart, geschehen ist bis dato nichts, was nicht nur die Opposition, sondern auch Vereine wie Forum Kindesunterhalt und vor allem Alleinerziehende kritisieren. Laut einer Studie sind 42 Prozent aller Haushalte von Alleinerziehenden von Armut und Ausgrenzung bedroht, Hauptursache ist der Kindesunterhalt.
Und tatsächlich weist das Unterhaltsvorschussrecht zahlreiche Lücken auf. Ist der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig und kann gegen diesen kein Exekutionstitel geltend gemacht werden, dann hat das Kind keinen Anspruch. Auszahlungsprobleme ergeben sich dann, wenn gerichtliche Änderungsanträge gestellt werden. Außerdem ist der Unterhaltsvorschuss ungerechterweise mit dem 18. Lebensjahr begrenzt.
Schüler mit einer fünfjährigen Ausbildungsphase oder Studenten können dieses wichtige Rechtsinstrument nicht nützen, und das obwohl sie parallel noch Familienbeihilfe beziehen und dies verwaltungstechnisch leicht umzusetzen wäre. Man hat das bittere Gefühl, dass die Politik andere Präferenzen als die finanzielle Unterstützung von (ärmeren) Familien und Kindern hat.