StGB-Novelle: Nationalrat stellt „Antanzen“ und „staatsfeindliche Bewegungen“ unter Strafe!

 

Neue Entwicklungen im Bereich der Kriminalität veranlassten den Nationalrat im Rahmen der Juni-Plenarsitzungen zu einer Novelle des Strafgesetzbuches (StGB), die am 1. September 2017 in Kraft tritt.

 

So gelten - neben Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen – ab sofort auch "sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" als notwehrfähiges Rechtsgut. Angemessene Notwehr ist somit gemäß § 3 StGB zur Abwehr sexueller Gewalt zulässig.

 

Verschärft wird gemäß den §§ 83, 91a das Strafausmaß für Körperverletzungen und tätliche Angriffe auf Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalten. Wer beispielsweise einen ÖBB-Schaffner im Dienst verletzt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

 

Neu eingeführt wird der Straftatbestand des "Antanzens" in Form des § 218/2a: "Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung begangen werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen." Bei unmittelbarer Begehung einer sexuellen Belästigung mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. 

 

Straflos wird in "leichteren" Fällen das sogenannte "Sexting", die Herstellung bzw. Verschaffung pornographischer Darstellungen von sich selbst.

 

Heftig kritisiert von der Opposition als „Gesinnungstatbestand“ wurde der neue § 247a StGB, der die Gründung staatsfeindlicher Bewegungen unter Strafe stellt. Darunter versteht das Gesetz eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreichs rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher anmasst. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist die Ausführung einer ernstzunehmenden Handlung durch einen Teilnehmer. Auf die Auslegung dieses Paragraphen durch die Justiz darf man gespannt bzw. besorgt sein.

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