"Wahlkampf ist die Zeit fokussierter Unintelligenz!" - Ein Zitat des noch regierenden Wiener Bürgermeisters Häupl, das auch auf einige Gesetzesbeschlüsse vor Wahlen zutrifft. So wie das "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz", das am 1. Oktober in Kraft tritt.
Anstatt einerseits Integration auf gesellschaftlicher, schulischer und kultureller Ebene zu forcieren, andererseits sicherheitspolitisch für Grenzschutz, schnelle Asylverfahren und effektive Rückführungen zu sorgen, versucht "Integrationsminister" Kurz - verwunderlicherweise mit Hilfe der SPÖ - beim naiv-xenophoben Wahlvolk mit einem "Burka - und Niqab"-Verbot zu punkten, das aufgrund verfassungsrechtlicher Grenzen so nicht formuliert werden darf.
Schlechtes Vorbild ist Frankreich, wo es bereits zu skandalösen polizeilichen Vorfällen an diversen Badestränden kam. In Österreich ist ab Oktober jeder strafbar, der an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Inkludiert sind öffentliche Straßen, Amtsgebäude, Schulen, Einkaufszentren, Bäder, Fitnesscenter, was auch immer.
Denn tatsächlich wird dieses Gesetz (inklusive Erlass des Innenministeriums) weniger zur Integration einiger weniger Burka-Trägerinnen beitragen als zu skurrilen Beiträgen in Comedy-Shows. So müssen Japaner, die in ihrem Heimatland Atemschutzmasken tragen, diese in Österreich ablegen, ausgenommen sie haben ein medizinisches Attest dabei. Auch Clowns müssen sich vor einer Festnahme fürchten, wenn sie nicht gerade auf dem Weg zu einer Show sind. Künstler ohne Nachweis ihrer Performance detto. Und Schals dürfen nur dann das Gesicht verhüllen, wenn es frostig ist. Rapid-Fans aufpassen!
Rechtlich und faktisch umstritten ist auch der Vollzug des Gesetzes. Verhüllt sich eine Person gesetzeswidrig, dann hat sie eine Verwaltungsstrafe bis zu 150 Euro zu zahlen. Dann hat sie die Gesichtsverschleierung direkt vor Ort abzunehmen. Macht sie das nicht, dann wird sie - zwecks Identitätsfeststellung - zur nächsten Polizeistation befördert. Wo dann auch eine Zwangsabnahme des Gesichtsschleiers vorgenommen werden darf. Der rechtliche Ermessensspielraum ist auch Teilen der Polizei nicht geheuer.
Bei einem Verstoß gegen die Gesichtsverschleierung handelt es sich übrigens um ein Verwaltungsstrafdelikt. Es besteht daher kein Anhalterecht Privater. Ob das "einschlägig orientierte" Bürger wissen, darf bezweifelt werden.