Und täglich grüßt das Murmeltier. Sollte es sich um einen Fremden handeln, dann vermutlich noch öfter. Am 1. November ist eine weitere Fremdenrechts-Novelle in Kraft getreten: Das sogenannte Fremdenrechtsänderungsgesetz, bestehend aus 25 (!) Bundesgesetzblatt-Seiten, das nach einer parlamentsinternen Panne zweimal im Nationalrat beschlossen werden musste. Der Kern des Pakets: Rigide Ortsbeschränkungen für Asylwerber und neue Verwaltungsstrafbestimmungen mit enorm hohen Strafen, die vermutlich die österreichische Seele vor der Nationalatswahl beruhigen sollten.
Asylwerber dürfen ab sofort ihren Wohnsitz nicht mehr außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihnen Grundversorgung gewährt. Außerdem kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren aus öffentlichen Interessen aufgetragen werden, in einem bestimmten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Als Kriterium gilt u.a. die Mitwirkungsverpflichtung des Asylwerbers am Verfahren. Nicht die einzige „Kann“-Bestimmung, die den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden vor neue Herausforderungen stellen wird.
Ein Verfahren zur Aberkennung von Asyl soll künftig nicht erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern bereits bei Anklageerhebung eingeleitet werden. Für den Abschluss des Aberkennungsverfahrens muss aber weiterhin die Rechtskraft im Strafverfahren abgewartet werden. Der Unschuldsvermutung sei Dank.
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt, soll jetzt selbst (!) die notwendigen Pässe und Zertifikate bei den ausländischen Behörden einholen und seine Anstrengungen dem Bundesamt für Fremdenwesen gegenüber nachweisen. Das wird spannend, scheitert doch der Staat zumeist selbst an der Beschaffung der notwendigen Dokumente.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde, können auch in eigenen Betreuungseinrichtungen des Bundes untergebracht werden. Derzeit sind mindestens drei österreichweit geplant, in Fieberbrunn (Bezirk Kitzbühel), Krumfelden (Kärnten) und Steinhaus am Semmering (Steiermark).
Den intellektuellen Höhepunkt der Novelle bieten aber die neuen Verwaltungsstrafbestimmungen für Fremde, die nicht rechtzeitig ausgereist bzw. trotz Verbot unrechtmäßig eingereist sind. Hier drohen Geldstrafen in der Höhe von 5000 bis 15000 Euro. Wer diese im Gepäck hat, reist vermutlich auf eine spanische oder griechische Urlaubsinsel. In der Praxis heißt dies allerdings, dass Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden müssen.
Für die neue Bundesregierung zählt das Fremdenrecht – nicht nur aufgrund der übersteigerten Erwartungen der Bevölkerung – zu den wichtigsten und auch brisantesten Materien ihrer zukünftigen politischen Arbeit. Die nationale Grenzsicherung ist sicherzustellen, Asylverfahren sind zu beschleunigen, und natürlich müssen endlich auch Rückführungsabkommen mit jenen Staaten abgeschlossen werden, aus denen der Großteil der Flüchtlinge stammt.
Unabdingbar ist auch eine Neukodifikation des Fremdenrechts. Die derzeitigen Vorschriften (mit ihren zahllosen Novellen und Übergangsbestimmungen) durchschauen nicht einmal gewiefte Experten, geschweige denn Hilfesuchende. Dass deren verfassungsmäßigen Grund- und Freiheitsrechte eingehalten werden müssen, steht außer Zweifel.