OGH-Urteil: Je 20.000 Euro Schadenersatz für Kindesvertauschung im Krankenhaus.

Ein Ereignis, das eher an eine Hollywood-Verfilmung oder an einen Familien-Roman erinnert. Nach 20 Jahren stellte sich heraus, dass das als leibliche Tochter aufgewachsene Kind nicht mit dessen vermeintlichen Eltern blutsverwandt ist. Das Kind wurde im Krankenhaus per Kaiserschnitt entbunden, noch vor dem ersten Kontakt zu dem Ehepaar kam es zu einer Vertauschung. Bis heute konnten weder die näheren Umstände noch die biologischen Familienangehörigen des mittlerweile adoptierten Kindes ausgeforscht werden.

 

Die Familienmitglieder leiteten ein gerichtliches Verfahren auf Ersatz der Adoptionskosten und Schmerzensgeld von je 30.000 Euro ein. Grund: Die bei ihnen durch die Kindesvertauschung und die Nachricht hierüber verursachte erhebliche psychische, wenn auch nicht krankheitswertige Belastung.

 

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt, das Berufungsgericht wies es ab. Der OGH gab der Revision teilweise Folge und sprach den Klägern in Entsprechung der zum Trauerschmerzengeld ergangenen Judikatur Schadenersatz von je 20.000 Euro zu.

 

Die Vertauschung ist als Verletzung der Krankenhausaufnahmeverträge zu beurteilen. Aufgrund der Persönlichkeitsrechte und der Schutzbedürftigkeit der Beteiligten sind bei der Organisation äußerst strenge Anforderungen zu erfüllen.

 

Die Kindesvertauschung ist - entgegen des zweitinstanzlichen Urteils - der Tötung oder schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und führt nachvollziehbar zu einer Trauerreaktion bei den Eltern bzw. zu einer Identitätskrise bei dem betroffenen Kind.

 

Quelle: OGH - 4 Ob 208/17f