Am 1. September 2018 tritt eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes in Kraft, beschlossen von ÖVP, FPÖ und Neos. Die öffentlichen Diskussionen drehen sich vorwiegend um den 12-Stunden-Tag. Tatsächlich enthalten die neuen Paragraphen noch zahlreiche weitere Verschlechterungen für die Arbeitnehmer, darunter auch für die "dritte Führungsebene".
Das Arbeitszeitgesetz normiert im § 1/2 Ausnahmen vom Geltungsbereich, beispielsweise für "leitende Angestellte". Darunter versteht man Arbeitnehmer der 2. Führungsebene (direkt unter der Unternehmensführung), die wesentliche Teilbereiche eines Betriebes eigenverantwortlich leiten und auf den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens Einfluss nehmen. Diese verfügen zumeist über ein eigenes Budget, organisieren die Diensteinteilung der Mitarbeiter, erhalten ein überdurchschnittlich hohes Gehalt und bestimmen ihre Arbeitszeit weitgehend selbst.
Für diese leitenden Angestellten gelten aufgrund des geringeren Schutzbedürfnisses weder das Arbeitszeitgesetz noch das Arbeitsruhegesetz. Das heißt, dass für diese Arbeitnehmer keine Höchstarbeitsgrenzen und keine gesetzlichen Mindestruhezeiten existieren. Es bestehen auch keine gesetzlichen Vorschriften zur Überstundenzahlung. Die Arbeitszeit muss für diese Arbeitnehmer überhaupt nicht erfasst werden.
Diese Ausnahmeregelung wird durch die neue Bundesregierung jetzt erweitert auf "Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann."
Kurz gesagt: Eine Ansammlung unbestimmter Gesetzesbegriffe, die auf jeden Fall eine Folge nach sich zieht: Eine drastische Verschlechterung der Arbeitnehmerrechte für die sogenannte "3. Führungsebene", für die ab 1. September die Schutzvorschriften des Arbeitszeitrechts nicht mehr gelten.
Darunter könnten laut Arbeitsrechtsexperten u.a. Filialleiter von Supermärkten, Teamleiter in Betrieben, Außendienstmitarbeiter, PR-Leute, Rechtsexperten in Unternehmen oder technisches Fachpersonal fallen. Werden diese unter die neue Ausnahmebestimmung subsumiert, dann haben sie nicht einmal mehr das – ohnehin fragwürdige – freiwillige Recht, Überstunden ab der 11. Stunde abzulehnen.
Anwälte warnen - auch in Hinsicht auf eine restriktive EU-Richtlinie - vor zahlreichen Prozessen, bei denen aber in jedem Fall der Arbeitnehmer der Benachteiligte ist. Selbst wenn er den Rechtsstreit gewinnt, ist zumeist der Arbeitsplatz ade.
Der Großteil der Arbeitnehmer sollte also noch die letzten Sonnenstrahlen genießen. Ab September herrscht dank der schwarz-blauen Regierung ein härterer Ton in der Privatwirtschaft.