Abschiebung Richtung Todeszelle? Wenn eine Regierung Menschenrechte in Frage stellt!

Angriffe auf den Sozialstaat, Attacken gegen Caritas, ORF und linksliberale Medien, Einschränkung von Arbeitnehmerrechten, Steuerbegünstigungen für Reiche und Großunternehmer, Xenophobie: Es gibt dutzende Gründe, die schwarz-blaue Kurz-Strache-Regierung abzulehnen. Jetzt hat sie aber endgültig den Bogen überspannt. Führende Vertreter dieser Koalition fordern - gleichzeitig mit der Verschärfung des Fremdenrechts - eine Einschränkung der Menschenrechte. Die Bürger werden dabei mit Fake News, Marketing-Schablonen und falschen Rechtskommentaren überschwemmt und gegen Asylwerber aufgehetzt.

 

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob und wie straffällige Asylwerber und Asylberechtigte abgeschoben werden können. Rechtsquelle ist das Asylgesetz, das gemäß § 6 einen Fremden dann von der Asyl-Zuerkennung ausschließt, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet."  Nach der herrschenden Rechtsprechung versteht man darunter Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlungen, Brandstiftung oder bewaffneten Raub. Leichte Vergehen wie Ladendiebstahl (wie es der Innenminister Kickl gerne hätte) oder Betrug werden darunter nicht subsumiert.

 

Stellt das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen) einen strafrechtlichen Asylausschließungsgrund fest, erfolgt für den Asylwerber eine Abweisung, für den Asylberechtigten eine Aberkennung per Bescheid, die durch eine Berufung an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Bevor der straffällige Flüchtling aber abgeschoben werden kann, muss dieser - wie jeder andere Rechtsbrecher – seine Haftstrafe hier in Österreich verbüßen. Ansonsten könnte es auch zu einer Privilegierung der Straftäter in dem Sinne kommen, dass der Täter im Ausland auf freien Fuß gesetzt wird.

 

Unabhängig von der Verbüßung der Haftstrafe ist das Aufenthaltsrecht des Straftäters zu betrachten. Wird einem Asylberechtigten das Asyl aberkannt, dann verliert dieser seine (befristete) Aufenthaltsberechtigung. Dasselbe gilt für subsidiär Schutzberechtigte, deren Schutzstatus nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens (mit einer Strafdrohung über 3 Jahren Freiheitsstrafe) endet. 

 

Eine Abschiebung kann in diesen Fällen aber nur dann durchgeführt werden, wenn den Flüchtlingen in ihrem Heimatstaat keine Todesstrafe, keine Folter oder keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Im Völkerrecht wird das Refoulement-Verbot (= Abschiebeverbot) als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen anerkannt. Das Recht auf Leben bzw. das Verbot der Folter sind außerdem Bestandteile der Europäischen Menschenrechtskonvention, die im Verfassungsrang steht. Jeder in Österreich aufhältige Mensch, unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus und seiner Nationalität, kann sich auf diese Rechte berufen. Ein entsprechendes Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, nicht nur in Österreich, sondern auch in den anderen EMRK-Vertragsstaaten.

 

Ist eine Abschiebung aus den obigen Gründen unzulässig, dann bleibt der Flüchtling nach Verbüßung der Haftstrafe (vorerst) in Österreich. Er hat zwar weder ein Aufenthalts- noch ein Arbeitsrecht, wird aber gemäß § 46 FPG geduldet. Eine Abschiebung wird dann vorgenommen, wenn keine Gefahr im Herkunftsstaat mehr droht.

 

Wer derartige Grund- und Menschenrechte einschränken bzw. abschaffen will, der riskiert, dass Menschen per Flugzeugticket Richtung Todeszelle transportiert werden. Wenn das das Ziel dieser rechtskonservativen Regierung ist, dann soll sie es genauso formulieren. Ohne Schönfärbereien! Damit nachher keiner sagen kann, er hätte davon nichts gewusst!