Die Befristung von Mietverträgen wurde im Jahr 1994 im Rahmen des neuen Richtwertmietgesetzes eingeführt. Das damalige Ziel war, Studierenden für die Dauer ihres Studiums ein befristetes Wohnen zu ermöglichen. Die erste schwarz-blaue Regierung fixierte dann mit der Wohnrechtsnovelle 2000 den Status Quo und damit zahlreiche Nachteile, Belastungen und Erschwernisse für Mieter mit befristeten Verträgen, deren Anzahl in den letzten Jahren ständig gestiegen ist.
So gab es 2021 bereits über 347.000 befristete Mietverträge im privaten Segment, bei neuen Verträgen sind bereits drei von vier befristet. Diese sind laut Arbeiterkammer um etwa 130 Euro pro Monat teurer als unbefristete.
Gemäß § 29 Mietrechtsgesetz muss die Vertragsdauer von befristeten Mietverträgen mindestens 3 Jahre betragen, der Vertrag muss außerdem schriftlich abgeschlossen werden. Ansonsten liegt ein unbefristeter Mietvertrag vor. Eine Höchstdauer wurde nicht festgelegt. Der Mieter hat auf jeden Fall das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Was de facto heißt, dass er zumindest 16 Monate an den Vertrag gebunden ist.
Diese Regelung ist weniger ein Problem, als die Folgen, die sich aus der Befristung der Mietverträge ergeben. Zulässig ist beispielsweise ohne Einschränkung eine Kette von befristeten Mietverträgen zwischen denselben Vertragsparteien. Dabei hat der Vermieter die Möglichkeit, zwischen den Kettenverträgen den Hauptmietzins anzuheben. Eine Erhöhung, die zumeist die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Indexierungen oder Wertsicherungen von unbefristeten Verträgen bei weitem übersteigt.
Durch die Befristung wird der Mieter erpressbar gemacht. Dieser hat sich – meistens mit Familie und Kindern – in seiner Wohnung gemütlich gemacht, hat ein soziales Umfeld, Arbeitsplatz, Schule und Kindergärten in der Nähe und hat keine Lust nach 3-5 Jahren wieder auszuziehen, inklusive Suchaufwand, psychischer Belastung bzw. Umzugs- und Maklerkosten. Und muss damit de facto alle Nachteile auf sich nehmen. So gibt es zahlreiche Mieter, die die Betriebskostenabrechnungen nicht überprüfen oder auf den gesetzlich vorgeschriebenen Befristungsabschlag von 25 Prozent verzichten (um den Vermieter ja nicht zu verärgern). Laut Arbeiterkammer wurden im Jahr 2020 in den rund 90.000 befristeten vermieteten Altbaumieten 123 Millionen Euro zuviel an Hauptmietzins bezahlt, eine Überzahlung von durchschnittlich 1600 Euro pro Wohnung.
Verstärkt wird die Lage der befristeten Mieter aktuell noch durch die stark steigenden Lebenshaltungs-, Energie- und Wohnkosten. Politisches Ziel kann daher nur eine Novellierung des Mietrechtsgesetzes mit einer fast gänzlichen Abschaffung der Befristungen sein. Die Arbeiterkammer und die SPÖ fordern ein Befristungsverbot für Immobilienkonzerne und nicht-gemeinnützige Bauträger, bei privaten, nicht gewerblichen Vermietern könnte Deutschland als Vorbild herangezogen werden. Dort existieren bereits seit dem Jahr 2001 sogenannte „befristete qualifizierte Zeitmietverträge“. Die Gründe für eine Befristung sind gesetzlich normiert und müssen ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werden. Dazu zählen die bevorstehende Eigennutzung des Vermieters oder eines seiner Angehörigen, die Renovierung des Mietobjektes und die Überlassung als Werkswohnung.
Ein System, das sich bewährt hat und den Mieter vor rechtlicher und faktischer Unterlegenheit gegenüber dem Vermieter und einem Leben in dauernder Unsicherheit schützt. Weg daher mit den Befristungen so schnell wie möglich!