Buben und Mädchen saßen in getrennten Sitzreihen. Die Schulaufseher entschieden über den Übertritt in ein Gymnasium. Der Unterricht begann im Winter um 8 Uhr morgens und dauerte bis 11 Uhr, im Sommer von 7 bis 10 Uhr, nachmittags ganzjährig von 14 bis 16 Uhr. Während der Erntezeit wurde der Unterricht für 3 Wochen ausgesetzt. In den Sommermonaten bestand für 9 bis 13jährige gar keine Schulpflicht, damit sie bei landwirtschaftlichen Arbeiten mithelfen konnten. Einige Auszüge aus der ersten „allgemeinen Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt- und Trivialschulen“ des Jahres 1974 unter Maria Theresia. 2024 wurde vom Wissenschaftsminister per Verordnung eine neue Schulordnung mit Gültigkeit ab 1. September 2024 beschlossen. Und auch diese ist – wie ihr historisches Vorbild – von umstrittenen Bestimmungen nicht gefeit.
Kinderschutzkonzept
Komplett neu sind die Regelungen über den Kinderschutz. Jede Schule hat im Laufe des aktuellen Schuljahres 2024/25 ein Kinderschutzkonzept zu erstellen. Dieses soll u.a. enthalten Maßnahmen zum Schutz der Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt, eine Risikoanalyse, Verhaltensregeln zur Vermeidung von potentiellen Gefahrensituationen, Gewalt, Mobbing, Diskriminierung oder Ausgrenzung und Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von Gewalt. Das Kinderschutzkonzept KANN (nicht MUSS – eine Kritik des Netzwerks Kinderrechte) im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss (denen Schulleitung, Lehrer, Eltern- und Schülervertreter angehören) behandelt werden.
Risikoanalyse
Die Risikoanalyse basiert auf der Situation im örtlichen Umfeld der jeweiligen Schule, der Ausstattung des Schulweges, der Zugänglichkeit des Schulgeländes, Gefahren durch die Nutzung digitaler Kommunikation und den Erfahrungen der jeweiligen Schule.
Kinderschutzteam
Zusätzlich ist ein Kinderschutzteam aus mindestens zwei von der Schulleitung verschiedenen Personen zu bestellen, die diese Funktion drei Jahre lang (mit einmaliger Möglichkeit der Wiederbestellung) ausüben sollen. Zweifel bestehen seitens des aus 53 Organisationen bestehenden Netzwerks Kinderrechte hinsichtlich der Verfügbarkeit von Ressourcen im bereits jetzt überlasteten Schulsystem und der Bestellungsmodalitäten für das Kinderschutzteam. Kritisiert werden vor allem die Nichtanführung von Qualifikationen für diese wichtigen Funktionen und die rigide Bestellungsdauer.
Aufenthaltsrecht in der Schule
§ 2 der neuen Schulordnung regelt in einer ziemlich restriktiven Form, welche Personen berechtigt sind, sich in der Schule aufzuhalten. Darunter fallen naturgemäß Schüler, Lehrer und zusätzliches Personal bzw. Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (wie das Rote Kreuz). Eltern dürfen sich nur dann in der Schule aufhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse haben (z.B. bei Sprechstunden oder beim Tag der Offenen Tür). Ein Punkt, den die Elternvertretungsorganisationen heftig kritisieren. Sie fordern, dass die Eltern auch dann ein Aufenthaltsrecht haben sollen, wenn sie ihr Kind abholen oder im Rahmen des Elternvereins tätig sind.
Öffnungszeiten
Proteste seitens der Elternverbände der Pflichtschulen und mittleren und höheren Schulen gibt es auch bezüglich der Öffnungszeiten der Schulen. Laut Schulordnung müsse die Schule erst 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts geöffnet werden, man lasse die Schüler sozusagen im Regen oder im Schneegestöber stehen. Die Schulleitung hat bezüglich einer Regeländerung die alleinige Entscheidungsgewalt. Dies gilt auch für die Zeit zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht und für die Zeit nach Beendigung des Unterrichts oder einer Schulveranstaltung. Die Elternvereine fordern daher eine Adaptierung der Öffnungszeiten je nach Bedarf und eine verpflichtende Behandlung im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss.
Alkohol und Tabak
Der Konsum von Alkohol ist während des Unterrichtstages und bei Schulveranstaltungen untersagt. Das Rauchverbot auf dem Schulgelände wurde in der neuen Schulordnung auf „gleichzuhaltende Erzeugnisse“ (wie Nikotinbeutel oder tabakfreie Snus) erweitert. Die Formulierung, dass Schüler am Unterricht oder an den Schulveranstaltungen „in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung“ teilnehmen sollen, lässt viele Interpretationen offen.
Erziehungsmittel
„Früher war’s für’n Lehrer leichter. Das Rohrstaberl hat regiert. War ein Schüler frech. Dann (au!) er hat niemand mehr sekkiert. Heute hat's der Lehrer schwer. Strafen darf er nimmermehr“ – Stefan Weber, anarchistisches Aushängeschild von Drahdiwaberl und ehemaliger AHS-Lehrer in seinem Song „Plöschberger“. Tja, die einstigen Strafen nennt man heute „Erziehungsmittel“ und inkludieren die Aufforderung, die Zurechtweisung, die Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, ein Gespräch mit dem Schüler oder der Schülerin (eventuell unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten) und eine Verwarnung. Das Klassenbuch von einst existiert auch heute noch und dient wie früher zur Protokollierung des Fernbleibens und des verspäteten Eintreffens. Ärztliche Bestätigungen müssen binnen fünf Unterrichtstagen ab Verlangen vorgelegt werden, ansonsten liegt ein „Fernbleiben ohne Rechtfertigung“ vor.
Betretungsverbote für schulfremde Personen
Sanktionen können auch gegen schulfremde Personen ausgesprochen werden. Vor allem bei Eltern oder nahen Verwandten des Kindes könnten sich hier rechtliche Konflikte ergeben. Laut den Erläuterungen stellt zwar ein kurzfristiges Betreten der Schule keinen Aufenthalt dar. Musterbeispiel: Eine Mutter, die ihrem Kind das Federpennal oder eine Jacke nachbringt. Graubereiche können sich hier leicht ergeben, denn bei fehlender Aufenthaltsberechtigung kann die betreffende Person durch die Schulleitung bzw. durch Ordnungskräfte von der Schule verwiesen werden. Die Schulleitung kann laut § 15/2 der neuen Schulordnung obendrein Personen OHNE Angabe von Gründen das Betreten der Schule für bis zu einem Monat (bzw. im Wiederholungsfall bis zu einem Semester) untersagen. Ob diese Regelung einer Beurteilung durch den VfGH standhält, erscheint mehr als fragwürdig.